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Bankrott – und seine Verjährung

Verhindert eine natürliche Person den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögenswert durch verschiedene Handlungen bis zu der von ihr erstrebten Restschuldbefreiung, ist der Bankrott (§ 283 StGB) erst mit dem Beschluss hierüber beendet; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung.

Die Verjährung

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Bankrott – und die Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig.

Demgegenüber beginnt die Verjährung des Bankrotts mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs.

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

In Fällen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit verlangt die Rechtsprechung entweder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen.

Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Darstellung

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Bankrott per Sicherungsübereignung

In einer nicht gerechtfertigten Sicherungsübereignung kann ein Beiseiteschaffen liegen. Auch das(unzutreffende) Anerkenntnis, dass eine Sicherungsübereignung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt erfolgt sei, kann den Tatbestand des „Beiseiteschaffens“ erfüllen.

Zwar könnte es sich dabei auch um die Anerkennung eines erdichteten

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Bankrott

Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit. Eine entgegenstehende Auslegung der Norm verbietet der Wortsinn des Gesetzes. Tritt eine Überschuldung

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