Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig . Im Hinblick auf die vorgeworfene Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Verträge beendet, sodass die erst knapp sechs Jahre später erfolgte Anordnung der Beschuldigtenvernehmung
Lesen