Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1.01.2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren. Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor
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