Das Scheingebot in der Zwangsversteigerung

Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe

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Zuschlag und Wiederversteigerung im Zwangsversteigerungsverfahren – und die Bargebotszinsen

Durch Zuschlagsbeschluss (Anschaffung) und Wiederversteigerung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG (Veräußerung) wird der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Veräußerungserlös entspricht dem Bargebot (ohne Bargebotszinsen) des Erstehers in der Wiederversteigerung. Die Anschaffungskosten sind

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Aufstellung des geringsten Gebots in der Zwangsversteigerung

Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiellrechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes. Nach § 44 Abs. 1 ZVG sind Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgehen. Welches Recht dem Anspruch des

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