Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners (z.B. der Arbeitgeberin oder einer Versorgungskasse) geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung
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