Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3
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