Photovoltaik

Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen – und die Bauabzugsteuer

 Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen

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Hausbau

Bauabzugsteuer – und der ausländische Bauunternehmer

Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle. Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG enthält für solch ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal keine Anhaltspunkte. Vielmehr knüpft er ausschließlich an die Erbringung einer Bauleistung im Inland an. Eine systematische Auslegung unter

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Hausbau

Bauabzugsteuer – verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3

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