Da nach den urheberrechtlichen Vorschriften das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, können auch ideelle postmortale Persönlichkeitsrechte nicht über diesen Zeitraum hinaus geltend gemacht werden.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Dessau-Roßlau in dem hier vorliegenden einstweilige
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