Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist nicht von der Frage abhängig, ob die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle mit gefährlichen Arbeiten gem. § 2 Abs. 3 BaustellV tätig werden.
Die Verpflichtung zur Aufstellung
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