Ein Mieter, der eigenmächtig handelt

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters bedürfen, schließt das eigenmächtige Veränderungen seitens des Mieters ausdrücklich aus. Es ist daher unerheblich, ob eine eigenmächtige Veränderung durch den Mieter stört oder einen Mangel ausgleicht.

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Trittschall im Altbau

Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des

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