Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Mit dieser Entscheidung bejahte nun der Bundesgerichtshof einen „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht. Dem zugrunde lag ein Fall aus
Lesen