Als bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht. Dabei ist es ohne Belang, ob eine Befestigung vorhanden ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die auf die
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