Die Richtwerte im sogenannten Baumschulenerlass beinhalten nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts eine zulässige Schätzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der zu bewertenden Pflanzbestände. Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat er nach § 4 Abs. 1 EStG Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Dies gilt im Grundsatz auch für selbsterzeugte
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