Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen in einem Sondergebiet ist zulässig.
Gemeinden dürfen mithin Sondergebiete festsetzung, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in zwei bei ihm anhängigen Verfahren.
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