Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die angegriffene Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Wie der
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