Monopoly

Die Gebühren eines Bausparvertrages

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

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Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Darlehnsgebühren – und die Verjährung

Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben. Dies gilt nicht für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Kontogebühren.

Ist die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr unwirksam, kann

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Darlehensgebühr im Bausparvertrag

Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.

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Die Darlehnsgebühr der Bausparkasse

Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam.

Die Darlehensgebühr ist weder eine Bearbeitungsgebühr noch eine kontrollfreie Preisabrede, sondern eine kontrollfähige Preisnebenabrede- Dies war durch

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Die Beratungspflichten der Bausparkasse

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich aktuell mit drei Schadensersatzklagen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia zu befassen, in denen die Kläger von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer vermieteten oder zu

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Abschlussgebühren einer Bausparkasse

Eine Klausel über Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs wirksam.

Der Kläger des der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4

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Bausparkonto für Ehegatten

Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein „Oder-Konto“ ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.

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