Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Dies gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind.
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