Historischer Bausparvertrag

Riester-Bausparverträge – und die Jahresentgelte

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die für Riester-Bausparverträge ein jährliches Vertrags- oder Kontoführungsentgelt für Verwaltungstätigkeiten vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 BGB unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Riester-Bausparverträgen gestärkt und zwei Klauseln über

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Monopoly

Die Gebühren eines Bausparvertrages

Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel „Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

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Die Darlehensgebühr der Bausparkasse

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel „Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB

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Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Bausparverträgen in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme ist unwirksam.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich ein Verbraucherschutzverband gegen eine eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten

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