Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die für Riester-Bausparverträge ein jährliches Vertrags- oder Kontoführungsentgelt für Verwaltungstätigkeiten vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 BGB unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Riester-Bausparverträgen gestärkt und zwei Klauseln über
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