Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten
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