Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Bruchsicherheit einer Glasfassade

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: die uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadens­ersatz­anspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.

Nach § 633 Abs. 2 Satz 1

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Schreibblock

Vetragsstrafen in den Bauvertrags-AGB

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Bundesgerichtshof entscheidet in

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Besitzrechte an Baumaterialien

Auch bei Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in einen Werkvertrag ist der Auftragnehmer (Mit-)Besitzer der von ihm auf die Baustelle eingebrachten, noch nicht eingebauten Baumaterialien.

Ist glaubhaft gemacht, dass ein possessorischer Besitzschutzanspruch dazu benutzt wird, bei

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Die im Winter gegossene Bodenplatte

Muss ein Auftragnehmer erkennen, dass die von ihm vertragsgemäß errichtete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung im Winter der Gefahr von Rissebildung ausgesetzt sein wird, kann er verpflichtet sein, den Auftraggeber entsprechend zu informieren.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, löst das

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Regierungsviertel

Optische Mängel beim Estrichfußboden

Ist die Frage eines optischen Mangels eines Werks durch Lichtbilder und/oder die technische Begutachtung eines Sachverständigen nicht ausreichend aufzuklären, ist das Gericht gehalten, einen Augenschein einzunehmen.

Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente

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Schild

Fälligkeit nach VOB/B

§ 16 Nr. 3 VOB/B ist, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die darin getroffene Fälligkeitsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB, von der abgewichen

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Verspätete Herstellung von Wohneigentum

Bislang ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden, ob bei der verspäteten Herstellung von Wohneigentum zur Eigennutzung dem Auftraggeber wegen entgangener Eigennutzung eine Entschädigung zusteht. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnung neu hergestellt wird und deshalb

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