Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nicht nur für die mit der Schlussrechnung vom 11.09.2015 abgerechneten Leistungen, sondern auch für die mit der
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