Bundesarbeitsgericht

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit über die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrabten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV gerichtet. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht den Unionsgerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –

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Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat der Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit hat der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei

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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte – und seine Abberufung

Das Bundesarbeitsgericht hat an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage gerichtet, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit war der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende

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