Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit über die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrabten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV gerichtet. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht den Unionsgerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –
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