Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Berufungsbegründung per beA – und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen

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Oberlandesgericht Köln

Nachtbriefkasten statt beA – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts

Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die zutreffende Information über

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beA – und die Ersatzeinreichung bei technischen Störungen

Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung). In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist nach rechtzeitiger Berufungseinlegung die Berufungsbegründungsfrist bis zum

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Oberlandesgericht Köln

Elektronischer Rechtsverkehr – und die anwaltlichen Sorgfaltspflichten

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht

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Oberlandesgericht Köln

Das gestörte beA – und die Ersatzeinreichung

Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und

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Finanzgericht Baden-Württemberg. Auswärtige Senate Freiburg

Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils – an das elektronische Anwaltspostfach

Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das Finanzgericht übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis

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Die per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage

Eine von einem Rechtsanwalt bei einem Schleswig-Holsteinischen Arbeitsgericht nach dem 1.01.2020 per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG  Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erging in einem Rechtsstreit, auf den noch das bis zum 31.12.2021 geltende Recht und damit § 46c ArbGG sowie § 46g

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Der Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft – und die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs

Für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Verbandsmitarbeiter besteht bei der Ausübung seiner Verbandstätigkeit vor dem 01.01.2026 keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.  Das Tatbestandsmerkmal „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG (bzw. § 130d Satz 1 ZPO) ist jedenfalls im Falle eines Verbandsmitarbeiters (hier: Rechtsschutzsekretär), der zur Ausübung eines

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Oberlandesgericht München

Berufungsbegründung – und ihre Übermittlung per beA

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht. In dem hier entschiedenen Fall ist ist am letzten

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Eingangsbereich

Der Anwalt in eigener Sache – oder: beA oder Fax?

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die nicht elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift

Eine beim Bundesfinanzhof innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde

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Oberlandesgericht Celle

Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht – mittels einer fort-geschrittenen elektronischen Signatur

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung.

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Oberlandesgericht Köln

Die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung – und die Kontrollpflichten des Rechtsanwalts

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Im hier entschiedenen Fall wurde der Beklagte erstinstanzlich vom Landgericht zur Zahlung

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Rechtsanwälte und die beA-Pflicht – in eigenen Angelegenheiten

Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen.  Diese Ansicht hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren vertreten, in dem der Antragsteller,

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Agenda

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und der Fristablauf vor dem 1. Januar 2022

Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 1.01.2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll. Die gesetzlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs

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Bundesarbeitsgericht

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und die Heilung von Formfehlern

Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens. Dass der Hinweis des Gerichts selbst möglicherweise nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, ist unerheblich. Weder entbindet es die Klägerin von ihrer Obliegenheit, nach einem Hinweis unverzüglich die im

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Schreibmaschine

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und die nicht eingebettete Schriftart

Es fehlt nicht an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. Mithin ist es unerheblich, dass die Klägerin die Berufung und Berufungsbegründung zwar in kopier- und durchsuchbarer Form eingereicht hat, nicht jedoch sämtliche Schriftarten eingebettet waren. Denn für die Anforderung, dass auch die Schriftarten eingebettet sind,

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Berufungsbegründung per beA – oder: Umlaute als Fristenkiller

Wann geht ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokument bei Gericht ein? Mit dieser Frage des § 130a ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil über das

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Schreibmaschine

Berufung per beA – nicht ohne (einfache) Signatur

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlt es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, wenn am Ende der Berufungsschrift

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Kalender

Das beA spinnt – oder: Umlaute im Dateinamen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 bis Abs. 5 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen

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Das besondere elektronische Anwaltspostfach – und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versieht und betreibt, besteht nicht. Weder

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Mailbox

Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ – und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden, sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des für die Anwaltschaft verpflichtenden „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“. Dies entschied jetzt der Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofsauf die Klage mehrerer Rechtsanwälte gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, die für die Rechtsanwälte auf

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Kalender

Die unzumutbare Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen

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Einreichung per beA – vom elektronischen Anwaltspostfach eines anderen Rechtsanwalts

Ein Schriftsatz (hier: eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) ist auch bei fehlender Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber wirksam eingereicht. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 130a ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Nach § 130a Abs. 3 ZPO,

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E-Mail

beA – und die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Kenntnisnahme

Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines besonderen Anwaltspostfachs (beA) nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß

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Überwachungspflichten bei der Berufungseinlegung über das beA

Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wenn das beA streikt – oder: bei Umlaut Wiedereinsetzung

Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den Bundesfinanzhof weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – und die Anwaltsverschwiegenheit

Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.01.2016 auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs in deutlichem Widerspruch zur

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) in Betrieb

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am Montag in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat damit das Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veranlasst werden sollen, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen. Der Start des beA hatte sich zuletzt aufgrund zweier einstweiliger Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin

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