Der Eingang einer Berufungsbegründung im besonderen elektronischen Behördenpostfach der Gerichtsverwaltung wahrt die Frist nicht, wenn für Rechtsprechung und Verwaltung keine gemeinsame Eingangsstelle besteht. Erkennt der Prozessbevollmächtigte die Fehladressierung noch vor Fristablauf, muss er den Versand korrigieren; auf eine gerichtsinterne Weiterleitung
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