Eine zugestellte Urteilsabschrift entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn das darin wiedergegebene Urteil von den zuständigen Richtern weder beschlossen noch verkündet worden ist. Gegen ein solches Scheinurteil ist ein Rechtsmittel gleichwohl zulässig, wenn bereits dessen äußerer Anschein schutzwürdige Interessen der vermeintlich beschwerten
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