Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz wahrt die Klagefrist nur, wenn er über einen nach § 52a FGO zulässigen Übermittlungsweg eingereicht wird. Unterlässt das Gericht jedoch trotz rechtzeitig erkennbaren Formmangels einen gebotenen Hinweis, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
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