Beförderung von Telekom-Beamten

Ist die durch das Grundgesetz zwingend vorgeschriebene leistungsgerechte Beurteilung eines jeden Beamten nicht möglich, da nicht mehr seine Leistungen, sondern die von ihm nicht beeinflussbare Zahl der Beförderungsstellen für die Benotung maßgeblich ist, können diese erstellten Beurteilungen nicht Grundlage einer

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