Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam.

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die

Artikel lesen