Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Erfahrungsstufensystem im niedersächsischen Besoldungsrecht

Das niedersächsische Erfahrungsstufensystem knüpft mit dem Rückgriff allein auf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit typisierend an ein zulässiges besoldungsrechtliches Differenzierungsmerkmal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG an, das regelmäßig ein geeignetes Mittel ist, die Berufserfahrung zu honorieren. Die biologische Alterung ist kein Umstand, der an diesem Erfahrungssatz ernstliche

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Verwaltungsgericht Berlin

Verfassungswidrige Richterbesoldung in Berlin

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 – zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Für die Jahre 2018 bis 2021 vermochte das

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Rotes Rathaus

Hauptstadtzulage nur bis A13

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11.06.2020) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche

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Grabplatte

Pauschales Sterbegeld für Beamte – und die Einkommensteuer

Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die klagende Tochter zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter, die als Ruhestandsbeamtin vom Land

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Kriminalgericht Moabit

Berliner Richterbesoldung

Die Richterbesoldung im Land Berlin war in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der

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Geldscheine

Der geschiedene Beamte – und der kinderbezogene Familienzuschlag

Ein geschiedener Beamter hat keinen Anspruch auf hälftige Auskehr des von der vormaligen, ebenfalls verbeamteten Ehefrau bezogenen kinderbezogenen Familienzuschlags. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, welche die Versagung eines von dem Beschwerdeführer, einem geschiedenen Beamten, im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf hälftige Auskehr des von der geschiedenen,

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Teilzeitbeschäftigte Lehrer – und der Überstundenzuschlag für eine Klassenfahrt

Auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte können für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen. In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall nahm eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten

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Leistungsbezogene Besoldung – und das vom Dienst freigestellte Personalratsmitglied

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Polizeihauptkommissars, der im Dienst der Bundespolizei steht und wegen seiner Tätigkeit

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Vakanzvertretungen – und die Funktionszulage

Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jezt auf die Klage mehrere

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Begrenzte Dienstfähigkeit – und die Beamtenbesoldung

Die niedersächsischen Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten, und dem niedersächsischen Landesgesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom

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Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte und Richter

Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende

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Bezahlung von „Bugwellenstunden“

Können sogenannte Bugwellenstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr im Wege der Dienstbefreiung ausgeglichen werden, besteht ein Anspruch auf Bezahlung. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den hier vorliegenden Fällen den Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sog. Bugwellenstunden stattgegeben. Gleichzeitig wurden die erstinstanzlichen Urteile abgeändert.

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Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

Die Ver­mu­tung ei­ner ver­fas­sungs­wid­ri­gen Un­tera­li­men­ta­ti­on kann auch dann be­stehen, wenn nur zwei der fünf vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für die Prü­fung auf der ers­ten Stu­fe be­nann­ten Pa­ra­me­ter er­füllt sind, dies aber in be­son­ders deut­li­cher Wei­se. Ob die Ali­men­ta­ti­on ih­re qua­li­täts­si­chern­de Funk­ti­on noch er­füllt, kann u.a. an­hand der Ent­wick­lung der ge­for­der­ten Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen ge­prüft

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Ausgleichszahlung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Das Bundesverwaltunsgericht hält auch nach erneuter Überprüfung an den Grundsätzen seiner Urteile vom 30.10.2014; und vom 06.04.2017 zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten fest. Bis zum Inkrafttreten des Art. 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 am 1.06.2013 bestimmte sich die Besoldung der Beamten gemäß Art.

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Besoldungsreform für rheinland-pfälzische Professoren

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall hatte ein Professor geklagt, der Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stand. Er bezog dort

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Berliner Beamtenbesoldung

Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig be­messen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Diese Auffassung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sächsische Beamtenbesoldung – und das Abstandsgebot

Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung

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Altersdiskriminierende Beamtenbesoldung

Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch von 100 €/Monat Ein Beamter kann auch nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Hennigs und Mai“ vom 8. September 2011 vom Dienstherrn eine Zahlung von 100 €/Monat verlangen, wenn sich seine Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet

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Herausragende Leistungen eines Berliner Beamten

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden. In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16 geklagt. Seine dienstlichen

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Altersdiskriminierende Besoldung bei nordrhein-westfälischen Landes- und Kommunalbeamte

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt im Fall eines Kommunalbeamten und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten. Voraussetzung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei

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Übertragung eines höheren Statusamtes – und die Wartefrist im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht

Die Einführung einer „Wartefrist“ hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums dar. Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren. Er muss jedoch gewährleisten, dass mit einem

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Berliner Beamtenbesoldung

Die Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg knüpft damit an seine bisherigen Ent­schei­dun­gen zur Rich­ter­besol­dung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin an. Die fünf jetzt ergangenen Urtei­le

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Der überbezahlte Beamte – und die Verjährung der Rückforderungsansprüche

Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein

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Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes – und das Haushaltsrecht

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich

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Bereitschaftsdienst – und der finanzielle Ausgleich

Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Hat der innerstaatliche Normgeber (noch) nicht von der Befugnis Gebrauch gemacht, den maßgeblichen Bezugszeitraum für die Feststellung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit abweichend von Art.

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Unterbezahlte sächsische Beamte

Die Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 waren verfassungswidrig. Mit dieser auf Richtervorlagen verschiedener Verwaltungsgerichte ergangenen Entscheidung knüpft das Bundesverfassungsgericht an sein an, dessen verfassungsrechtlicher Maßstab auf die A-Besoldung im Wesentlichen übertragbar ist. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit

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Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung

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Beamtenbesoldung in Sachsen

Das Bundesverfassungsgericht hat insgesamt 11 Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie gegen hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Urteile nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem neuen sächsischen Besoldungsrecht wird das Grundgehalt der A-Besoldung anhand der tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und der erbrachten Leistung bemessen; jedoch bleibt eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des bislang maßgeblichen

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Altersdiskriminierende Beamtenbesoldung

Das Verwaltungsgericht Münster hat insgesamt 70 Beamten der Städte Münster und Ibbenbüren sowie einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 € monatlich zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31. Mai 2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Die von den Beklagten jeweils geschuldete Besoldung der

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Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen

Die Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013/14 ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht verfassungswidrig niedrig. Die Kläger, verbeamtete Lehrer, machten mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend, dass ihre aktuelle Besoldung wegen eines jahrelangen Zurückbleibens gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse

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Beurlaubungsbezüge als Versorgungsbezüge

Die Einordnung als den Ruhegehälter gleichartige Bezüge geschieht unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze. Die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge sind mithin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch Ruhegelder

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Ein Zuschlag i.H.v. 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 € monatlich, für niedersächsische Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten (begrenzte Dienstfähigkeit), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungswidrig

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Amtsangemessene Richterbesoldung

Das Bundesverfassungsgericht hat den dreistufigen Prüfungsmaßstab näher definiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist: InhaltsübersichtDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts im ÜberblickPrüfungsschemaDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsDie Ausgangssachverhalte… aus Nordrhein-Westfalen… aus Sachsen-Anhalt… aus Rheinland-PfalzVerfassungsrechtlicher Maßstab für die RichteralimentationPraktische Umsetzung der

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Rückforderung von Dienstbezügen

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz

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Altersabhängige Beamtenbesoldung

Mehrere Klagen von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung waren letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in geringem Umfang erfolgreich. Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung

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Verwendungszulage bei der Übertragung eines höherwertigen Amtes

Voraussetzungen für die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, nach der der wahrgenommene höherwertige Dienstposten bewertet ist, sind die kommissarische Übertragung des höherwertigen Dienstpostens, die ununterbrochene Ausübung der damit verbundenen Dienstgeschäfte seit bereits 18

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Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes – auch bei „Topfwirtschaft“

Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse

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Das verspätet beantragte Trennungsgeld

Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass

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Keine Nullrunde bei der Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die „Nullrunde“ bei den Dienst- und Versorgungsbezügen der Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen ab A11 sowie den Besoldungsordnungen B, C, H, R und W für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und

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