Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Ein Zuschlag i.H.v. 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 € monatlich, für niedersächsische Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten (begrenzte Dienstfähigkeit), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5

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Rückforderung von Dienstbezügen

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

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Altersabhängige Beamtenbesoldung

Mehrere Klagen von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung waren letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in geringem Umfang erfolgreich.

Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung

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Gesetzesanalogien im Besoldungsrecht

Wegen des strikten Gesetzesvorbehalts sind der analogen Anwendung im Besoldungsrecht besonders enge Grenzen gesetzt. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat.

Die analoge Anwendung der

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ist die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begrenzt dienstfähig mit 60 %

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Abgesenkte Ost-Besoldung

Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum 31.12 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2.

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Die nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der Ostbesoldung

Nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der Ostbesoldung in Sachsen war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch verfassungskonform. Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Entscheidungen die Grenzen für nach Besoldungsgruppen differenzierende Besoldungsanpassungen.

Die nach Besoldungsgruppen abgestufte Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung in Sachsen

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Familienzuschlag für verheiratete Teilzeit-Beamte

Ver­hei­ra­te­te Be­sol­dungs­emp­fän­ger, deren Ar­beits­zeit zu­sam­men die re­gel­mä­ßi­ge Ar­beits­zeit eines Voll­zeit­be­schäf­tig­ten nicht über­steigt, er­hal­ten den Fa­mi­li­en­zu­schlag der Stufe 1 je­weils ent­spre­chend ihrem Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis gemäß § 6 Abs. 1 BBesG. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ent­hal­te­ne Kap­pungs­gren­ze fin­det

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Beamtenbesoldung nach Dienstaltersstufen

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters für europarechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot

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Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte

Art. 3 Abs. 1 GG er­for­dert eine Bes­ser­stel­lung der be­grenzt dienst­fä­hi­gen Be­am­ten ge­gen­über den vor­zei­tig in den Ru­he­stand ver­setz­ten Be­am­ten. Bei der Be­rech­nung des Zu­schlags gemäß § 72a Abs 2 BBesG für be­grenzt dienst­fä­hi­ge Be­am­te ist auf die Net­to­ali­men­ta­ti­on ab­zu­stel­len.

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Auf­wands­ent­schä­di­gung für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

Wird von Be­am­ten ein ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ter Er­satz für Auf­wen­dun­gen be­an­sprucht, be­trifft dies grund­sätz­lich nicht den Be­reich der Ali­men­ta­ti­on. Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sind dazu be­stimmt, die mit einer Dienst­leis­tung ver­bun­de­nen Be­schwer­nis­se sowie fi­nan­zi­el­le Ein­bu­ßen aus­zu­glei­chen und die­nen im Ge­gen­satz zur Be­sol­dung nicht

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Amtsangemessene Richterbesoldung

Die Besoldung von Richtern ist erst dann verfassungswidrig zu niedrig bemessen, wenn der Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten ist.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Richters, der seine Besoldung für zu niedrig gehalten

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Ein zinsloser Vorschuss für Beamte

Zukünftig sollen Niedersächsische Landesbeamte unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge erhalten können. Einer entsprechenden Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Verbände nach § 81 NPersVG hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Kabinettssitzung vom 22. Mai 2012 zugestimmt.

Nach § 45

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Verwendungszulage

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor.

Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1

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