Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig auch bei einem erheblichen Verschulden der Behörde an der Überzahlung keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen.
Dies entschied jetzt das Hamburgische
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