Nicht erst mit dem Kündigungsschutzantrag, sondern bereits mit einem allgemeinen Feststellungsantrag kann die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche im Sinne des Tarifvertrags sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend machen.
Mit dem Klagantrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch einen
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