Mit der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen, die einem Beamten auf Widerruf nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis infolge der der Behörde gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bzw. § 80 V VwGO obliegenden gesetzlichen Verpflichtung gezahlt worden sind, hatte sich jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu befassen: Der Anspruch des Referendars
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