Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“ ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, der sich gegen diese von der beklagten
Artikel lesen











