Zu den Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Stellung genommen. Anlass hierfür war eine Tariflohnunterschreitung einer Gebäudereinigungsfirma, deren SV-Anmeldungen nicht der tarifliche Mindestlohn zugrunde lag, sondern nur das tatsächlich gezahlten
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