Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 € betrug, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit
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