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Der verfassungswidrig niedrige BAföG-Bedarfssatz

Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 € betrug, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit

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Schloss Osnabrück (Uni)

BAföG – und der Bedarfsatz für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten

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