Das Ende des Betreuungsgeldes

Dem Bundesgesetzgeber fehlt, wie das Bundesverfassungsgericht soeben auf einen entsprechenden Normenkontrollantrag der Freien und Hansestadt Hamburg einstimmig entschieden hat, die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind

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Urlaubsabgeltung und Elternzeit

Der Urlaubsanspruch einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch

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Aufteilung der Pflegezeit

Beschäftigte sind – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt – von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit, § 3 PflegeZG). Diese Pflegezeit nach

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