Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Dies bedeutet, dass die
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Bestechung, Bestechlichkeit – und die Verjährung
Die für das Vergehen der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB a.F. maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB), die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB mit der Beendigung
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