Sind die Einzelfälle einem Angeklagten im Wege des uneigentlichen Organisationsdelikts und damit als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zuzurechnen, so war jeder Einzelfall erst mit Ende der Tatserie beendet, weil solange seine einmal erteilte organisatorische Anweisung fortwirkte. Für die Beendigung des uneigentlichen Organisationsdelikts gelten die gleichen Grundsätze wie
Lesen