Eine außerordentliche, fristlose Kündigung, kann auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden. Die aufgrund einer Spielsucht vereinbarte „Dienstanweisung Sucht“ bewahrt bei strafbaren Handlungen nicht vor der Kündigung, wenn darin abgestufte Sanktionsverfahren bei Pflichtverletzungen geregelt sind, die auf typischen, suchtbedingten Ausfallerscheinungen beruhen, nicht aber auf strafbare Handlungen. Mit
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