Eine Kündigung mit einem Beendigungstermin „in der ersten Dezemberwoche 2014“ ist unwirksam, da zu unbestimmt (hier nicht auslegbar und im Ergebnis auch nicht umdeutungsfähig. Die Unwirksamkeit folgt in diesem Fall aus dem Erfordernis der Bestimmtheit. Eine Kündigung muss hinsichtlich Beendigungswille und ‑zeitpunkt ausreichend bestimmt sein, da sie ansonsten unwirksam ist. Daran
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