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Beerdigungskosten als Erbfallkosten – und die Sterbegeldversicherung

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Münster in zwei Erbschaftsteuerverfahren, in denen zwei Geschwister geklagt hatten, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden

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Grabpflegekosten

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten

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Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder

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Beerdigungskosten – als außergewöhnliche Belastung

Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Als rechtlicher Grund für die Übernahme der Beerdigungskosten kommt grundsätzlich § 1968 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt der Erbe die Kosten der

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Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln

Die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln setzt eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Bestattung voraus; eine bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung (aus Sozialhilfemitteln) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung

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Bestattung durch die Dann-doch-nicht-Tochter

Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrages. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit beauftragte die spätere Beklagte Anfang März 2010 ein Bestattungsinstitut mit

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Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber dem Vermögensübergeber verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, sind die Bestattungskosten dann nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn er Alleinerbe des Vermögensübergebers wird. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

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Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

§ 74 SGB XII regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung. Den

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Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein

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Das Erbe für die Bestattungskosten

Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist dabei nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. Eine Aufrechnung gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen,

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Bestattungskosten und die Sozialhilfe

Mit der Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger hatte sich jetzt das Bundessozialgericht in einem Fall zu beschäftigen, in dem der Ehemann der Klägerin im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren verstarb; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeit­suchende (SGB II). Auf Grund einer in

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Keine Kostenerstattung für Trauerfeier

Wird die Bestattung behördlich veranlasst, weil kein Angehöriger dafür sorgt, kann die Behörde nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württember von den bestattungspflichtigen Angehörigen nur die Kosten verlangen, die für die Bestattung als solche nötig waren; die Kosten für eine Trauerfeier kann sie demgegenüber nicht fordern.

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