Ein Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es offensichtlich ungeeignet oder rechtsmissbräuchlich ist. Die Ablehnung einer Terminverlegung oder die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens begründen für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
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