Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers kann für sich die Besorgnis der Befangenheit (hier: im Sinne des § 19 BVerfGG) offensichtlich nicht begründen. Dass die Antragstellenden die unter Mitwirkung der von ihr abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend
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