In einem reinen Anlassbeurteilungssystem können Beamte nach Wegfall des auslösenden dienstlichen Anlasses grundsätzlich keine Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung verlangen. Eine Pflicht des Dienstherrn, eine lückenlose Beurteilungsbiografie sicherzustellen, besteht in diesem System nicht.
Die Aufhebung einer dienstlichen Anlassbeurteilung führt nicht zwingend zu
Artikel lesen













































