Bundesverwaltungsgericht

Der Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten

Die Änderung des Anforderungsprofils in einem laufenden Auswahlverfahren stellt einen Abbruch des bisherigen Vergabeverfahrens dar und bedarf eines den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügenden sachlichen Grundes, der in den Auswahlunterlagen zu dokumentieren ist. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2

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Der Anspruch auf einen Generalsdienstposten – nach einer förderlichen Auswahlentscheidung

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute dem Antrag eines Generalleutnants a.D. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner letzten dienstlichen Versetzung stattgegeben. Der Generalleutnant a.D. ist vom Mai 2019 bis März 2020 als Befehlshaber eines NATO-Kommandos in Europa auf einem Generalsdienstposten (B 10) eingesetzt worden und hat in dieser Verwendung vorübergehend

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Bundeswehr

Konkurrentenstreit um ein A 15-Beförderungsamt – oder: der Verzicht auf ein zunächst gefordertes Eignungskriterium

Der Verzicht auf ein im Anforderungsprofil gefordertes zwingendes Eignungskriterium ist nicht sachlich gerechtfertigt, wenn es zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung einen Bewerber gibt, der es erfüllt.  Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches

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Regensburg

Bestechlichkeit – und die anstehende Kommunalwahl

Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist. Während sich Vorteilsannahme und gewährung

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Bestechlichkeit auf der Besetzungscouch

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in

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Bundeswehr Staatsakt

Der Konkurrentenstreit zwischen gleich leistungsstarken Bewerbern

Auch Kriterien, die im Anforderungsprofil für die Besetzung eines militärischen Dienstpostens nur als „erwünscht“ oder „wünschenswert“ bezeichnet sind, haben eine das Auswahlverfahren steuernde Bedeutung. Es bedarf triftiger Gründe, wenn beim Vergleich zwischen zwei grundsätzlich geeigneten und gleich leistungsstarken Kandidaten der Bewerber, der ein oder ggf. mehrere „erwünschte“ oder „wünschenswerte“ Kriterien

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Hinterziehung französischer Biersteuer

Die Regelung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gemäß § 370 Abs. 6 Satz 2 AO auf die französische Biersteuer anwendbar, weil es sich hierbei um eine harmonisierte Verbrauchsteuer, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet wird, handelt. Für die Beförderung harmonisiert verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter

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Bundesverwaltungsgericht

Konkurrentenstreit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens – und die einstweilige Anordnung

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine

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Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für

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Übertragung des höherwertigen Amtes – und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die

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Die Dienstordnungsangestellte als Personalratsmitglied – und die unterbliebene Beförderung,

§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW begründen grundsätzlich keinen Anspruch eines dienstordnungsmäßig angestellten von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung auf eine Stelle mit höherer Besoldungsgruppe. Ist eine Beförderung zu Unrecht unterblieben, kann das Personalratsmitglied gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes die rückwirkende

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Die verspätete Beförderung – und der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch

Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in Anwendung des dem Vorrang des Primär- vor dem Sekundärrechtsschutz dienenden Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB daran scheitern, dass der Beamte von einem ihm zumutbaren Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht hat. Der Begriff

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Durchsetzung eines Neubescheidungsanspruchs – im neuen Beförderungsauswahlverfahren

Mit der Verwirklichung eines erwirkten Neubescheidungsanspruchs in einem nachfolgenden Beförderungsauswahlverfahren hatte sich aktuell das Bundesverfassungsgericht zu befassen: Gegenstand des Verfahrens war die Verwirklichung eines in einem früheren Beförderungsauswahlverfahren vor den Fachgerichten erwirkten Neubescheidungsanspruchs. Die vorliegend zu besetzende Stelle wurde allerdings in einem nachfolgenden Beförderungsauswahlverfahren ausgeschrieben; der diesbezügliche beamtenrechtliche Konkurrentenstreit war

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Verwendungsentscheidungen bei der Bundeswehr – und die Perspektivkonferenz

Das Ergebnis der Perspektivkonferenz stellt kein Auswahlkriterium dar. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die

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Ein Dienstposten – mehrere Besoldungsgrupen

Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert: Eine Dienstpostenbündelung ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Neubescheidung während eines laufenden Konkurrentenstreits

Wird während eines laufenden Konkurrentenstreits um einen höherwertigen militärischen Dienstposten die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen, erstreckt sich sein eingelegter Rechtsbehelf nicht auf die zweite Auswahlentscheidung. Die erste Auswahlentscheidung ist aufgehoben worden. Sie entfaltet im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Rechtswirkungen mehr.

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Primärrechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens

Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens erfolgt nur im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu

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Der Abbruch eines Auswahlverfahrens

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, die ausgeschriebene Stelle so nicht zu

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Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung ist nur möglich, wenn ernsthafte Beförderungschance des Beamten bestanden. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen sind auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und rechtmäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berücksichtigenden Alternativverhaltens

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Konstitutive Anforderungsmerkmale für die Besetzung einer Schulleiterstelle

Erfüllt eine Bewerberin/ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht, so bleibt ihre/seine Bewerbung von vornherein unberücksichtigt. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind.

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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm infolge einer unterbliebenen Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen

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Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen.

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Die unterlassene Konkurrentenmitteilung

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß

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Funktionszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben – und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen

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Auswahl zum Bataillonskommandeur

Die Entscheidung der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz über die Auswahl zum Bataillonskommandeur ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung

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Information der Bewerber bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens

Eine breite und effiziente Information möglicher Bewerber ist auch dann geboten, wenn eine Pflicht zur Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens nach den einfachgesetzlichen Regelungen, die allenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung, aber nicht vom Leistungsgrundsatz zulassen können, nicht besteht. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auch nur die

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Konkurrentenklage im Militärischen Abschirmdienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung für eine Beförderungsstelle

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Leistungsvergleich mit statusniedrigeren Beamten – die Beförderung eines Studiendirektors

Wegen ihrer Statusamtsbezogenheit kann der Dienstherr beim Leistungsvergleich die dienstliche Beurteilung eines statusniedrigeren Beamten nicht unter Hinweis darauf „anheben“ , dass dieser Aufgaben und Verantwortung entsprechend dem höheren Amt des im Gesamturteil gleich beurteilten Konkurrenten wahrgenommen habe. Bei der Stelle eines Studiendirektors in A 15 als Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher

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Referenzgruppenbildung für freigestellte Personalratsmitglieder

Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst freigestellte Personalratsmitglieder müssen zeitnah geltend gemacht werden. Die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds setzt die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten voraus. Die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds kann eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden; eine

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Beurteilungszeitraum für Anlassbeurteilungen eines Richters

Der Beurteilungszeitraum für Beurteilungen anlässlich der Bewerbung um ein anderes Amt (Anlassbeurteilungen) auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien für hamburgische Richterinnen und Richter beträgt in der Regel maximal 6 ½ Jahre. Hat die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des jeweiligen Obergerichts auch eine Beurteilung abzugeben, muss diese den Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien genügen

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Zeitnahe Beurteilungen und die Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung für ein Beförderungsamt vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen. Ihr Fehlen führt regelmäßig zu einem fehlerhaften Auswahlverfahren. Ausnahmsweise, wenn die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, darf der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf andere Auswahlverfahren als alleiniges Kriterium zurückgreifen. Die Darlegungs-

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Die Beförderung zum Schulleiter

Das Beförderungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 3 Hess. Beamtengesetz steht einem geltend gemachten Anspruch auf Beförderung dann entgegen, wenn die Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze erfolgen soll. Auch der Umstand, dass in der ab dem 1. März 2014 geltenden Fassung des Hess. Beamtengesetzes das

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Anforderungsprofil an einen Beförderungsdienstposten

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch und die Be­för­de­rungs­rang­lis­te

Bei Be­för­de­run­gen auf der Grund­la­ge einer Be­för­de­rungs­rang­lis­te er­streckt sich der Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch auf alle ak­tu­ell vor­ge­se­he­nen Be­för­de­run­gen. Wenn der un­be­rück­sich­tigt ge­blie­be­ne Be­am­te den einst­wei­li­gen Rechts­schutz­an­trag gegen meh­re­re vor­ge­se­he­ne Be­för­de­run­gen rich­tet, ist der Dienst­herr grund­sätz­lich ver­pflich­tet, alle von dem An­trag er­fass­ten Be­för­de­run­gen vor­läu­fig nicht vor­zu­neh­men. Die Antragsgegnerin hat die teilweise Erledigung des

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Leistungsgrundsatz und Mindestalter beim Leistungsaufstieg

Der Leis­tungs­grund­satz des Art. 33 Abs. 2 GG be­an­sprucht Gel­tung be­reits für den Zu­gang zu einer Aus­bil­dung, deren er­folgrei­cher Ab­schluss (erst) die Vor­aus­set­zung für die Zu­las­sung zu einem Lauf­bahn­auf­stieg ist. Es ver­stö­ßt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Auf­stiegs­mög­lich­kei­ten zur Lauf­bahn des ge­ho­be­nen Diens­tes von einem Min­dest­al­ter von 40 Jah­ren

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Richterliche Beförderungsstellen

Nach einer infolge eines stattgebenden Beschlusses in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neu getroffenen Auswahlentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren ist eine erneute Beteiligung des Präsidialrats nach §§ 32, 43 LRiG erforderlich. Von einer verfestigten Position eines Bewerbers in einem Stellenbesetzungsverfahren kann nach dem in Baden-Württemberg geregelten Verfahren vor Zustimmung des

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Mit­be­stim­mung bei Über­tra­gung einer höher zu be­wer­ten­den Tä­tig­keit

Ob die Über­tra­gung einer be­stimm­ten Tä­tig­keit auf eine Ar­beit­neh­me­rin nach dem 1. Ok­to­ber 2005 mit einer Hö­her­grup­pie­rung ver­bun­den ist und des­we­gen zur Mit­be­stim­mung bei Über­tra­gung einer höher zu be­wer­ten­den Tä­tig­keit führt, ist an Hand der An­la­ge 3 TVÜ-VKA zu be­ant­wor­ten. Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes

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Schadensersatz wegen rechtswidriger Beförderungsentscheidung

Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Kläger

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Widersprüchliche Beurteilungsbescheide

Die Erteilung zweier sich widersprechender dienstlicher Beurteilungen eines Stellenbewerbers innerhalb von zwei Wochen rechtfertigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe einem Eilantrag stattgegeben, der auf die Freihaltung der Rektorenstelle an der Realschule Rheinmünster gerichtet ist. Der Antragsteller ist Konrektor an der Realschule

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Leistungsgrundsätze für Beförderungsdienstposten

Stellt der Dienstherr Grundsätze auf, die ein Beamter neben den Laufbahnvoraussetzungen erfüllen muss, um befördert werden zu können, müssen diese den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, damit sie Grundlage einer Beförderungsentscheidung sein können. Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt

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Beförderung eines Beamten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Befindet sich ein Beamter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, ist eine die Beförderung ausschließende Eignungsbeschränkung des Beamten anzunehmen. In dem hier vorliegenden Fall des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Beförderung der Beigeladenen oder anderer Bewerber zu untersagen, bevor nicht über sein Beförderungsbegehren rechtskräftig entschieden

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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Einer Beamtin steht gegen ihren Dienstherrn ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zu, wenn sie in einem Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle nicht berücksichtigt worden ist, obwohl sie in ihrer im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilung ein um eine Rangstufe besseres Gesamturteil als der ausgewählte Beamte erhalten hat. Das

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