Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, VRR, stellen allein auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen ab für den Bezug eines VRR-Sozialtickets. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob ein Bezieher von Altersrente wirtschaftlich einem Sozialhilfeempfänger gleich steht.
So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund in dem
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