Die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, VRR, stellen allein auf den Bezug von Grundsicherungsleistungen ab für den Bezug eines VRR-Sozialtickets. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob ein Bezieher von Altersrente wirtschaftlich einem Sozialhilfeempfänger gleich steht. So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld
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