Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ist ein Rechtsanwalt abhängig beschäftigt (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV), unterliegen er damit daher auf Grund seiner typisierend zu Grunde
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