Eine Befreiung von schulischen Pflichtveranstaltungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Wer dabei ein Kompromissangebot der Schule ausschlägt, muss hinnehmen, dass er sich nicht länger auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen kann. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Berufungsverfahren
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