duraBASt-Testgelände der Bundesanstalt für Straßenwesen

Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in der seit 17.03.2016 geltenden Fassung neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist

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Befristete Arbeitsverhältnisse im Profifußball

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga ist regelmäßig nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die

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Befristung des Arbeitsvertrags eines Fußballprofis

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Profifußballers, der bei bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 seit dem 1.

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Elternzeitvertretung durch einen Arbeitskollegen –

Im Rahmen des § 23 Absatz 1 LSGchG sind Elternzeitvertretungen neben dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer nicht mitzuzählen. § 21 Absatz 7 BEEG ist dabei nicht dahin auszulegen, dass der Mitarbeiter, der den beurlaubten Arbeitnehmer vertritt, aufgrund einer Befristung mit dem Sachgrund des § 21 Absatz 1 BEEG eingestellt worden

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Der befristete Arbeitsvertrag

Streik! Derzeit ist das Wort in aller Munde und strapaziert zum Teil auch die Nerven von unbeteiligten Bürgern, die unter den Auswirkungen zu leiden haben. So leidet nicht nur Derjenige, der mit der Bahn oder dem Flugzeug verreisen möchte, unter dem immer wieder „streikenden“ Verkehr. Aktuell ist neben den geschlossenen

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Befristetes Arbeitsverhältnis – Sachgrund und institutioneller Rechtsmissbrauch

Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen

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Der sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied

Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied

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Anwendbarkeit des Wissenschaftzeitvertragsgesetzes auf einen akademischen Mitarbeiter

Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte.

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Der befristete Arbeitsvertrag mit einer Optionskommune

Optionskommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern in ihrem kommunalen Jobcenter nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. § 6a SGB II eröffnete bundesweit höchstens 69 kommunalen Trägern – den sog. Optionskommunen – die Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger

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Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – und entgegen der anderlautenden Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts – zeitlich uneingeschränkt. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen

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Die Vermarktung des Esels Joschi – und das Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der für eine Produktvermarktung wahrheitswidrig Kontakte u.a. zu Verlagen vorspiegelt, kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall den Arbeitsvertrag eines Vertriebsmanagers für die Vermarktung des erfundenen Esels Joschi für unwirksam erklärt. Gleichzeitig ist eine entgegenstehende

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Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren

Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des angestellten Hochschulprofessors bedarf der Rechtfertigung. Diese Rechfertigung folgt im vorliegenden Fall eines Thüringer Professors aus § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung.

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Befristung bei einer Abordnungsvertretung

Eine Vertretungsbefristung scheidet nicht immer aus, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft zeitweise andere Tätigkeiten zuweist und deren eigentliche Aufgaben einer dafür eingestellten Vertretungskraft überträgt. Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vorliegt, die auch bei einer „Abordnung“ der Stammkraft

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Die Befristung von Arbeitsverträgen und frühere Vorbeschäftigungszeiten

Auch bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung kann eine unzulässige sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegen. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt hat. Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie

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Abordnungsvertretung – Anforderungen an Rückkehrprognose

Ein Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Soweit eine arbeitsvertragliche Befristungsabrede eines sachlichen Grundes bedarf – etwa weil zwischen den Parteien innerhalb der letzten drei Jahre vor Abschluss des befristeten Vertrags ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat -, kann diese Befristung nach

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Der befristete Arbeitsvertrag und die Kündigung

Es ist im Arbeitsleben nicht außergewöhnlich, befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer festen Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Daraus kann die Ausnutzung einer Zwangslage oder eine Unerfahrenheit nicht hergeleitet werden. Genausowenig berechtigt der Umstand, dass nach dem Arbeitsvertrag zwar dem Arbeitnehmer hohe Vergütungsansprüche zustehen, aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers dort

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Schwangerschaftsvertretung durch eine Schwangere

Eine schwangere Frau braucht selbst dann nicht vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren, wenn der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte. So das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Arbeitnehmerin, der wegen Verschweigens der Schwangerschaft die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch

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Aktenvermerk

Einsatzbezogene Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse

Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein im Einzelnen festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung

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Rechtsmißbrauch bei der Kettenbefristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen. Die Gerichte dürfen sich

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Mißbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen

Die vom Europäischen Gerichtshof in den Angelidaki- und Kücük-Urteilen bei Kettenbefristungen geforderte Missbrauchskontrolle verlangt nicht, dass ungeachtet des Ablaufs der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG die sachliche Rechtfertigung der in der Vergangenheit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge geprüft werden muss. Vielmehr hat sich die Missbrauchskontrolle auf die Prüfung zu beschränken,

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Maßregelungsverbot beim befristeten Arbeitsvertrag

Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612a BGB verbotene Maßregelung. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben. § 15 Abs. 6 AGG ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer

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Ständige Verlängerung befristeter Arbeitsverträgen

Der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften kann – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des europäischen Unionsrechts darstellen, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder

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Fußballverein muss zahlen wegen unwirksamer Vertragsklausel

Ein freigestellter Fußballtrainer erhält von seinem ehemaligen Verein rund 132.000 Euro, weil die strittigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall war der Kläger Cheftrainer der Lizenzmannschaft des Beklagten (SC Paderborn) seit Februar 2008. Zur Saison 2009/2010 stieg die Mannschaft in die 2. Fußball-Bundesliga auf.

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