Das Mandat und die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Mitglied des Betriebsrats stehen der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Zulässigkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Insbesondere gebieten Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG – auch unter Berücksichtigung von
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