Bestimmt eine betriebliche Versorgungsordnung, dass alle Arbeitnehmer („Mitarbeiter(innen)“) versorgungsberechtigt sind, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten nach der Arbeitsaufnahme zur Arbeitgeberin stehen, sofern sie „bei Beginn des Arbeitsverhältnisses“ noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, wohingegen Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, nicht
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