Die mit der „Abstellung“ einhergehende Befristung der Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Arbeitnehmer durch die Befristung der Übertragung einer anderen Tätigkeit regelmäßig dann nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn der Befristung ein
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