Altersrente – und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

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Nachträgliche Befristung einer früheren, unbefristeten Ausweisung eines Unionsbürgers

Auch bei der nachträglichen Aufhebung /Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen / Verlust­feststellungen ist die für Drittstaatsangehörige geltende Höchstdauer von 10 Jahren ab Ausreise zu beachten.

Eine unbefristete (Alt-)Ausweisung /Verlustfeststellung darf dann nicht mehr vollzogen werden, wenn über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag des Unionsbürgers

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Sachgrundbefristung und Rechtsmissbrauch

Eine arbeitsvertragliche Befristung „befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, längstens bis zum …“ kann wirksam vereinbart werden.

Dabei kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob die Parteien die in der Formulierung „längstens bis zum …“ ausgedrückte kalendermäßige (Höchst-)Befristung (§

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Vertretungsbefristung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen

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Bestenauslese bei befristeter Stelle

Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht

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Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang – im hier vom

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