Erfasst die Regelung eines Manteltarifvertrag zur Ausschlussfirst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, so gehört zu diesen auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung
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