In § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr nach einem einfachen Befunderhebungsfehler kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort. Die in § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Beweislastumkehr setzt
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