Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu, ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich. Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere eine Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, soweit
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