Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Ein Zuschlag i.H.v. 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 € monatlich, für niedersächsische Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten (begrenzte Dienstfähigkeit), ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ist die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begrenzt dienstfähig mit 60 %

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