Für die Entscheidung über eine Richtervorlage muss mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus den Darlegungen erkennbar sein, welche nachteiligen Folgen aus welchen Gründen mit einer Regelung verbunden sind. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass das Arbeitsgericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
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