Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.
Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus
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Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.
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In § 24 Abs 3 Satz 2 BauGB ist eine fachspezifische (Mindest-) Begründungspflicht zu sehen, die durch die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG ergänzt wird. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen des §
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